Grundschule Dummerstorf
Am Feldrain 18
18196 Dummerstorf
Tel.: (038208) 628 50
E-Mail: info@grundschule-dummerstorf.de
Öffnungszeit:
7.00 bis 13.30 Uhr.
Betreuung aller Schüler von 7.00 - 13.30 Uhr / freitags bis 12.30 Uhr
Entsprechend des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern sind bei uns an der Grundschule Dummerstorf folgende Gremien vertreten:
§ 76 SchulG M-V – Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und Beschlussgremium der schulischen Mitgestaltung und wird für zwei Jahre gewählt. Sie berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule (z. B. Schulveranstaltungen, Verteilung von Hausaufgaben und Lernerfolgskontrollen, Schulordnung etc.). Neben der Schulleiterin sind zwei Lehrkräfte sowie zwei Eltern in der Schulkonferenz vertreten.
§ 77 SchulG M-V – Lehrerkonferenz
Die Aufgabe der Lehrerkonferenz ist es, die Bildungs- und Erziehungsarbeit zu koordinieren und das pädagogische Zusammenwirken der LehrerInnen der Schule zu gewährleisten. Sie berät und beschließt Angelegenheiten, die überwiegend die LehrerInnen betreffen (Grundsätze für: Unterrichtsorganisation, Vertretung, Arbeit mit individuellen Förderplänen…). Mitglieder sind alle an der Schule tätigen LehrerInnen, pädagogischen MitarbeiterInnen sowie Schulleiter.
§ 87 SchulG M-V – Klassenelternrat
Der Klassenelternrat vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten in allen sie betreffenden Fragen des Unterrichts und des schulischen Lebens ihrer Kinder. Er wird ebenfalls für zwei Jahre gewählt und dient dem Informations- und Meinungsaustausch über alle schulischen Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Zum Klassenelternrat gehören ein Vorsitzender, ein Stellvertreter sowie bis zu vier weitere Vertreter der Sorgeberechtigten.
§ 88 SchulG M-V – Schulelternrat
Die Vorsitzenden der Klassenelternräte bilden den Schulelternrat. Dieser vertritt die schulischen Interessen aller Erziehungsberechtigten der Schule, beteiligt sich an der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und fördert die Mitwirkungs- und Verantwortungsbereitschaft der Erziehungsberechtigten. Der Schulelternrat kann Arbeitskreise einrichten, Veranstaltungen durchführen, gegenüber Konferenzen sowie gegenüber dem Schülerrat Empfehlungen abgeben und regelt seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung.
Quelle: Schulgesetz MV von 2010, Teil 7: § 75 bis § 87 Schulmitwirkung für mehr Informationen klicken Sie bitte hier.
(Stand: 10.08.2021. 20:55)